Bodenschätze

Die Erweiterung

Die Erweiterungsgesuche des Steinbruch-Betreibers im Wortlaut

1. »Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tübingen Landratsamt Tübingen - Untere Immissionsschutzbehörde

Die Firma Gebr. Heinz Schotterwerke GmbH & Co. KG, Rathausstraße 14, 72820 Sonnenbühl, betreibt auf Gemarkung Rottenburg-Frommenhausen (Flurstücks-Nrn. 225, 236-240/1, 248-250, 269/1, 1815/1) einen Steinbruch zur Gewinnung von Kalkgestein durch Sprengung auf einer Fläche von 12,97 ha bei einer genehmigten maximalen Abbautiefe von 385 m üNN. Im Steinbruch befindet sich ein Schotterwerk der Antragstellerin, in dem das gewonnene Gestein aufbereitet wird.
Die vorgenannte Firma beantragt die Erweiterung des Steinbruches um 7,03 ha in geringem Umfang nach Süden, hauptsächlich jedoch nach Osten und anschließend nach Norden. Von der Erweiterung betroffen sind die Grundstücke Flurstücks-Nrn. 228-231, 236, 247-255 und 269/1. Die vorgesehene maximale Abbautiefe liegt zwischen ca. 388 m üNN und ca. 395 m üNN. Gleichzeitig wird eine Erhöhung der jährlichen Abbaumenge auf 741.000 t/a , eine Ausweitung der Betriebszeiten des im Steinbruch befindlichen Schotterwerks zur Harmonisierung mit den Betriebszeiten des Steinbruches sowie die Aufstellung und der Betrieb eines Dolomitbrechers beantragt. Von den Änderungen soll umgehend nach Erteilung der Genehmigung Gebrauch gemacht werden. Zur Minderung der Staubemissionen und der Reduzierung des Schmutzaustrags auf die öffentliche Straße sollen Sprinkleranlagen betrieben, betriebsinterne Fahrwege befestigt, sowie eine Reifenwaschanlage installiert werden. Die geplante Abbaudauer beträgt ca. 12 Jahre. Die Verfüllung und Rekultivierung soll bis zum Jahr 2064 abgeschlossen sein.
Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach den §§ 4 und 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) i.V.m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) und Nr. 2.1 Spalte 1 und Nr. 2.2 Spalte 2 des Anhangs hierzu. Dem immissionsschutzrechtlichen Antrag vorausgegangen war ein Raumordnungsverfahren beim Regierungspräsidium Tübingen.
Beantragt wird ferner eine Vertiefung der Abbausohle im bestehenden Steinbruch (Flurstücks-Nrn. 249/1, 249/2, 250, 269/1, 238 und 239) auf 384 m üNN, die Erstellung einer zeitweiligen Auffahrtsrampe am Ostrand des Steinbruchs sowie eine geringfügig neue Ausformung der Abbaugrenze an der Süd-Ost-Ecke, die beide außerhalb der bisherigen, jedoch innerhalb der beantragten neuen Abbaugrenze liegen. Über diese Maßnahmen wurde bereits im Zuge einer Anzeige nach § 15 BlmSchG dahingehend entschieden, dass hierfür keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Es bleibt der Antragsstellerin jedoch unbenommen, dennoch eine Genehmigung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit macht die Betreiberin vorliegend Gebrauch.
Das Vorhaben unterfällt der Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BlmSchV) ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des UVPG angegebenen Größen- oder leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden, oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a UVPG genannte Schutzgüter haben kann. Im vorliegenden Fall wurde eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgenommen. Diese sind Bestandteil der ausgelegten Antragsunterlagen.
Das Vorhaben betreffende baurechtliche und naturschutzrechtliche Entscheidungen werden von der Konzentrationswirkung des § 13 BlmSchG erfasst. Nicht mitumfasst werden forstrechtliche Entscheidungen sowie die für den Gesteinsabbau und die Versickerung des Niederschlagswassers über ein vorhandenes Versickerungsbecken erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse.
Das Landratsamt Tübingen führt ein förmliches Genehmigungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Die Öffentlichkeit wird gern. § 10 BlmSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der 9. BlmSchV beteiligt.
Der Antrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Antragsunterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen vom 26.05.2011 bis 27.06.2011 jeweils einschließlich) bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus

1. Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen, Raum B3 39
2. Verwaltungsstelle Rottenburg-Frommenhausen, Raiffeisenstraße 16, 72108 Rottenburg, Büro Erdgeschoss
3. Rathaus Hirrlingen, Schlosshof 1, 72145 Hirrlingen, Bürgerbüro
4. Verwaltungsstelle Starzach-Wachendorf, Hirtenbrünnle 19, 72181 Starzach, 1. Obergeschoss "Nebenraum"

Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also vom 26.05.2011 bis 11.07.2011 (jeweils einschließlich) schriftlich bei den oben genannten Stellen erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendung muss unterschrieben sein sowie den Namen und die voll- ständige Anschrift des Einwenders enthalten. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendung an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Sofern Einwendungen erhoben werden, können diese am 12.08.2011, ab 10 Uhr, im Kleinen Sitzungssaal (BO 11) im Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen, öffentlich erörtert werden. Die Entscheidung, ob der Erörterungsterrnin durchgeführt wird, trifft das Landratsamt Tübingen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Sollte der Erörterungstermin stattfinden, werden die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Entscheidung des Landratsamtes Tübingen über den Genehmigungsantrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Tübingen, 12.05.2011
Beck
Landratsamt Tübingen«

 

2. »Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tübingen Wasserrechtsgesuch der Fa. Gebr. Heinz Schotterwerke GmbH & Co. KG, Rathausstr. 14, 72820 Sonnenbühl

Die Fa. Gebr. Heinz Schotterwerke GmbH & Co. KG beantragt im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Steinbruchs Frommenhausen beim LandratsamtTübingen die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach§ 10 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgende Maßnahmen:

· Abbau des Muschelkalkgesteins auf den Flst,Nr. 228-231, 236, 247-255 und 269/1, Gem. Frommenhausen. Die max. Abbautiefe liegt bei 2 m über dem höchsten bekannten Grundwasserstand zwischen ca. 388 m üNN und ca. 395 m üNN. Die geplante Abbaudauer beträgt ca. 12 Jahre. Die Verfüllung und Rekultivierung soll bis zum Jahr 2064 erfolgen.

· Versickerung des aus dem genehmigten und beantragten Abbaubereiches abfließenden Niederschlagswassers über ein bestehendes Absetz- und Versickerungsbecken.
Gemäß § 3 c Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 2.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist als Teil dieser Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Fa. Gebr. Heinz Schotterwerke GmbH & Co. KG hat zur Prüfung der Umweltverträglichkeit eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchführen lassen. Diese Untersuchung, die weiteren Antragsunterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen vom 27.06. bis 27.07.2011 (jeweils einschließlich) bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

1. Bürgermeisteramt Rottenburg am Neckar, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar, 3. Stock, Zimmer A 310 sowie zusätzlich
Verwaltungsstelle Rottenburg-Frommenhausen, Raiffeisenstr. 16, 72108 Rottenburg, Büro Erdgeschoss
2. Rathaus Hirrlingen, Schlosshof 1, 72145 Hirrlingen, Bürgerbüro
3. Verwaltungsstelle Starzach-Wachendorf, Hirtenbrünnle 19, 72181 Starzach, 1. Obergeschoss "Nebenraum"

Etwaige Einwendungen gegen dieses Vorhaben können bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, also bis zum 10.08.2011 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei den o.g. Stellen oder beim Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass

· nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
· wenn ein Beteiligter beim Erörterungstermin nicht erscheint, auch ohne ihn verhandelt werden kann,
· die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Ferner wird daraufhingewiesen, dass nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzungen Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
· nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
· wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Tübingen, den 01.06.2011
Landratsamt Tübingen
- Untere Wasserbehörde - «